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Das BRSG (Betriebsrentenstärkungsgesetz)
Unterschätzte Vertriebschance mit dem BRSG? Dieser Frage möchten wir nachgehen und aufzeigen, welche wesentlichen Änderungen das Betriebsrentenstärkungsgesetz mit sich bringt – und wie Sie sich als Makler diese Änderungen zu Nutze machen können.

Das BRSG im Überblick
Seit dem 01.01.2018 wurde der Förderrahmen für die bAV auf insgesamt 8 % der BBG ausgeweitet. Die ersten 4 % der BBG bleiben weiterhin steuer- und sozialversicherungsfrei. Die zweiten 4 % BBG sind lediglich steuerfrei. Beiträge, die nach § 40b EStG a.F. versteuert werden, werden auf den steuerfreien Rahmen angerechnet. Es gibt künftig also ein „Nebeneinander“ der steuerlichen Förderungen.
Unser Tipp: Sprechen Sie also diejenigen Kunden an, von denen Sie wissen, dass Sie eine bAV abgeschlossen haben. Darüber hinaus lohnt auch das persönliche Gespräch mit Ihrem Firmenkunden – und das in doppelter Hinsicht.
BRSG 2019 – Was sollten Sie in Bezug auf das Betriebsrentenstärkungsgesetz beachten?
Wirklich interessant für Sie in der Praxis wird es bei dem Thema „Arbeitgeberzuschuss“ bereits ab diesem Jahr, bzw. 2022.
An dieser Stelle könnte nun die berechtigte Frage auftauchen, wie dieser Punkt zu mehr Geschäft führen kann und ab wann Handlungsbedarf besteht. Die Antwort auf diese Frage ist einfach:
Handlungsbedarf besteht bereits JETZT!
Und nicht erst ab 2022.
Wie – und vor allem wo steht denn geschrieben, dass ein Arbeitgeber ab diesem Jahr, bzw. 2022, keinen Zuschuss mehr zahlen muss, wenn er das möglicherweise schon in der Vergangenheit getan hat?
Die Antwort lautet hier: Es kommt darauf an, denn der Gesetzgeber unterscheidet hier sehr genau (siehe dazu: § 1a Abs. 1a BetrAVG). Pauschal zu behaupten, dass bereits ein Zuschuss gezahlt werde und dadurch eine Möglichkeit der Verrechnung bestehe, ist schlicht und ergreifend nicht zutreffend.
Von der Theorie zur Praxis: Betriebsrentenstärkungsgesetz als Beispiel
Nehmen wir Folgendes an: Der Arbeitgeber zahlt seinem Mitarbeiter zu der Entgeltumwandlung von monatlich 100,- Euro einen Zuschuss i.H.v. 30,- Euro, unabhängig davon, ob eine Sozialversicherungsersparnis entsteht oder nicht.
Wie verhält es sich mit dem ab diesem Jahr neu eingeführten 15 %-Zuschuss? Darf der Arbeitgeber verrechnen oder nicht?
(Grundlage für diese Frage ist der neu eingeführte § 1a Abs. 1a BetrAVG)
Antwort: Der Arbeitgeber müsste den bisher gezahlten Zuschuss ausdrücklich an die Sozialversicherungsfreiheit knüpfen, um zukünftig den gesetzlichen Anspruch von 15 % mit bereits gezahlten Zuschüssen verrechnen zu können. Tut er das nicht, könnte das in letzter Konsequenz bedeuten, dass der Arbeitgeber zur Zahlung des 15 %-igen Zuschusses verpflichtet ist. Hier liegt ein Vertriebsansatz, der sich mit folgender Frage begründet:
Welcher Arbeitgeber hat seine Entgeltumwandlungsvereinbarung dahingehend bereits geprüft?
Antwort: Höchstwahrscheinlich keiner bis ganz wenige.
So können Sie vom BRSG profitieren
Fazit: Sie haben hier über Ihren gesamten Bestand hinweg und gesellschaftsunabhängig riesige Vertriebschancen. Beraten Sie Ihre Kunden JETZT zu diesem Thema, bevor es andere tun.
Sie sehen, die oben getroffene Aussage „Es kommt darauf an“ hat hier durchaus eine größere Bedeutung wie sich vielleicht auf den ersten Blick vermuten lässt.
An dieser Stelle auf alle Ausprägungen des neuen Gesetzes einzugehen, würde den Rahmen sprengen. Wichtig ist, dass Sie mit Ihren betroffenen Kunden über diesen Sachverhalt sprechen. Denn neben der vertrieblichen Chance können Sie hier mit Kompetenz punkten und so ggf. auch weiteres Geschäft in Anbahnung bringen.

Wir unterstützen Sie hier gerne in der Praxis mit fachlichem Know-how, anbieterübergreifend und individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten.
Fordern Sie uns und lassen Sie das lukrative bAV-Geschäft nicht „auf der Straße liegen“, sondern begleiten Sie uns auf der „Straße des (Vertriebs-)Erfolgs.
Gerne steht Ihnen Ihr persönlicher BCA-Ansprechpartner zur Seite. Denn: Ihr Erfolg ist unser Antrieb!
Björn Saal
Tel.: 06171/9150-206
E-Mail: björn.saal@bca.de
Björn Saal ist seit Oktober 2017 als Altersvorsorge-Spezialist bei der BCA AG tätig. Besonders für das Thema Betriebsrentenstärkungsgesetz ist er Ihr persönlicher Ansprechpartner.