BCA Newsletter
Jahresendgeschäft – es wird knapp
Bitte denken Sie daran, dass bei Bausparkassen und Finanzierungsinstituten um diese Jahreszeit traditionell eine große Nachfrage herrscht.
Stellen Sie Ihre Anträge so schnell wie möglich!
Durch Homeoffice, Quarantänen, Krankheiten, Urlauben etc. ist mit zusätzlichen Verzögerungen zu rechnen.
Klara Geywitz (SPD) ist Bundesbauministerin
Das Bundesbauministerium war bis 1998 als Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau eine oberste Bundesbehörde, wurde dann mit dem Bundesverkehrsministerium fusioniert, 2013 dem Umweltministerium angegliedert und gehörte seit 2018 zum Bundesinnenministerium, konkret des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat unter Minister Horst Seehofer (CSU).
Nun wird es wieder ein eigenständiges Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unter der Leitung von Klara Geywitz im Kabinett Scholz.
Weiterhin gibt es die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), die laut Koalitionsvertrag auf die bau-, wohnungs-, stadtentwicklungspolitischen und ökologischen Ziele ausgerichtet werden soll Die BImA soll künftig selbst investieren und bauen sowie Planungs-, Bau- und Betriebsaufgaben für Bundesbauten und Bundesliegenschaften konzentriert übernehmen.
Im letzten BCA Newsletter hatten wir Sie über die Pläne der „Ampel“-Koalition in Sachen Bauwesen informiert: „Koalitionsvertrag: Das Wichtigste in Sachen Immobilienpolitik“.
Auf den Seiten 88 ff des am 07.12.2021 unterzeichneten Koalitionsvertrages finden Sie unter „Bauen und Wohnen“ die entsprechenden Passagen in den Zeilen 2918 bis 3104.
§ 7b EStG-Abschreibung für Mietwohnungen läuft wie geplant ab
Der Bauantrag muss vor dem 1.1.2022 von vorlageberechtigten Architekten und Bauingenieuren gestellt werden. Ist kein Bauantrag erforderlich, muss die Bauanzeige bis zum Stichtag 31.12.2021 erfolgen. Die Bauanzeige kann vom Steuerpflichtigen selbst gestellt werden. Die Möglichkeit zur Sonderabschreibung gilt für private Bauherren.
- §7b EStG gilt für Investitionen in neue Wohnungen sowohl in neuen wie in bestehenden Gebäuden.
- Die Sonder-AfA beträgt im Jahr der Anschaffung / Herstellung der Immobilie sowie in den drei Folgejahren bis zu fünf Prozent der förderfähigen Kosten jährlich – zusätzlich zur regulären linearen AfA.
- Von der Sonderabschreibung profitiert auch, wer durch Dachaufstockung, Dachausbau oder Umwidmung von Gewerbeflächen neue Mietwohnungen schafft.
Haben Sie weitere Fragen?
Ihr BCA-Ansprechpartner für Finanzierungen & Bausparen:
E-Mail: bauen@bca.de
Tel: 06171-9150 210