insider_2_2021

präferenzen befragen und beraten müssen, sind sie verpflich- tet im Beratungsgespräch zumindest darauf hinweisen, ob und wie Nachhaltigkeitsrisiken bei der Anlage- oder Versiche- rungsberatung einbezogen werden und wie sich diese auf die Rendite der beratenen Finanzprodukte auswirken. Die hierfür notwendigen Informationen zu den Nachhaltig- keitsrisiken der einzelnen Produkte finden betroffene Bera- ter in den vorvertraglichen Informationen der Produktgesell- schaften. Um Vermittlern die Arbeit an dieser Stelle ein wenig zu erleichtern, hat sich der Maklerdienstleister BCA u. a. dazu entschieden, diese Informationen für alle Produkte der sog. TopFonds Liste aggregiert zur Verfügung zu stellen. Ebenso stellt der Maklerpool aus Oberursel seinen BCA Partnern pra- xisorientierte Mustertexte bereit, um eine rechtssichere und nachvollziehbare Dokumentation zu gewährleisten. Sind alle Vermittler von den neuen Regeln betroffen? Abschließend soll die Frage behandelt werden, ob auch Be- rater mit einer Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) von den genannten Offenlegungspflichten betroffen sind. Schaut man sich diesbezüglich lediglich die Begrifflichkeiten der Verordnung an, könnte man diese Frage mit „Nein“ beant- worten. Ob dies jedoch vom Gesetzgeber so beabsichtigt war, ist fraglich. Zumal Vermittler, die zusätzlich eine Erlaubnis nach § 34d GewO besitzen und zu Versicherungsanlageprodukten beraten, unter die Verordnung fallen. Kurzum: Die BCA AG empfiehlt daher auch Beratern, die ausschließlich eine Erlaub- nis nach § 34f GewO besitzen, die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten umzusetzen. Und das nicht nur alleine aus dem Grund, dass das wachsende Interesse an nachhalti- gen Produkten ganz neue Vertriebsansätze bieten könnte. Fazit: Obwohl die Offenlegungsverordnung sowohl aufseiten der Berater und Maklerpools als auch aufseiten der Produkt- anbieter zu einem erhöhten Aufwand führt, ist nun ein erster wichtiger Schritt in Richtung nachhaltige Finanzwelt getan. Berater, die an dieser Stelle noch Informationen oder Hilfestel- lung benötigen, stehen dabei nicht alleine da. So unterstützt die BCA AG auch weiterhin umfassend mit entsprechenden Dienstleistungen und fachlichem Support. Wir helfen gerne weiter. << Kristina Berggreen Konzern Compliance Officer BCA AG Leiterin Compliance BfV Bank für Vermögen AG E-Mail: compliance@bca.de Telefon: +49 6171 9150-115 19 Noch nie war Fondsauswahl so einfach! Testen Sie jetzt unsere neue Fondswebsite.

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