insider_03_2021

Und was passiert, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nachkommt? Dann wird ein Zuschuss zum Versicherungs- vertrag geschuldet, der leistungserhöhend wirkt. Das heißt: Es wird letztlich mehr Betriebsrente geschuldet. Und wird die nicht über den Versicherungsvertrag erbracht, weil der Mehrbeitrag nicht gezahlt wurde, haftet der Arbeitgeber für die Minderleistung, sobald der Versorgungsfall eintritt – ein klassischer Fall der Subsidiärhaftung. Diese Haftungsansprü- che dürften Arbeitgebern gerade bei lebenslangen Rentenver- sprechen keine Freude bereiten. Als der Gesetzgeber diese Änderung mit dem Betriebsren- tenstärkungsgesetz auf den Weg brachte, hatte man weder darüber nachgedacht, wie gerade kleinere Arbeitgeber davon erfahren sollen, noch hatte man im Blick haben können, dass zumindest größere Teile der deutschen Wirtschaft sich kurz vor Auslaufen der Übergangsregelung monatelang auf eine Pandemie und deren Folgen konzentrieren mussten. Damit schlägt jetzt die Stunde des Maklers und freien Vermittlers! Denn er ist regelmäßig erster Ansprechpartner für Fragen des Versicherungsschutzes, und das gilt auch für die bAV. Denn wo auch immer bAV-Verträge – häufig über Entgeltumwand- lung – platziert wurden, ergibt sich jetzt die Situation, dass, aus- gelöst durch die Gesetzesänderung in § 1a Abs. 1a BetrAVG, die bisherige „Deckung“ nicht ausreicht, sondern eben um diese 15 Prozent erweitert werden muss. Die Pflicht der Arbeitge- ber ist für Vermittler die Chance zur Ansprache. Dabei gibt es verschiedene Szenarien, die hier nur angerissen werden kön- nen (siehe Infografik). Im Einzelfall – das kann ich jedenfalls von meinem Haus, der Stuttgarter, zusagen – stehen die bAV- Experten gerne zur Seite. Beratungsbedarf vorhanden! In jedem Fall ist der Makler der wichtigste Ansprechpartner des Arbeitgebers! Er ist gefordert und sollte angesichts des wieder deutlich spürbaren Fachkräftemangels die Gelegenheit nut- zen, auch über mehr Arbeitgeberbeteiligung zu sprechen. Die Erfahrung der Praxis zeigt, dass viele Arbeitgeber bereit sind, mehr als 15 Prozent draufzulegen, um gute Beschäftigte zu fin- den und zu binden. Die zweite Hälfte 2021 gehört der bAV! << Mit dem 1. Januar 2022 stehen zahlreiche Arbeitgeber in der „Nach- haftung“ in der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Warum? Der Gesetzgeber schreibt vor, dass ab diesem Zeitpunkt alle, wirklich alle – auch Uralt- und 40b-Verträge – in der bAV, die von den Beschäftig- ten über eine Entgeltumwandlung finanziert werden, mit 15 Prozent bezuschusst werden müssen. Das ist zwingendes Recht für Direktver- sicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. © LIGHTFIELD STUDIOS - stock.adobe.com 52 Dr. Henriette Meissner Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH E-Mail: bav@stuttgarter.de Telefon: +49 711 665-2525 (1) Die Stuttgarter bietet z.B. die individuelle und kollektive Deckung auch von Fremdverträgen an. (2) Bei gleichbleibendem Beitrag werden die Beiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gesetzeskonform neu aufgestellt. Kein Zuschuss vorhanden. Eindeckung von mind. 15% des Beitrags. Die Königsdisziplin des Maklers: Deckungsprüfung, Deckungsanfrage Änderung der arbeitsrechtlichen Vereinbarung Prüfung der Verträge. Ergebnis: Arbeitgeber hat „alten“ Zuschuss zur Entgeltumwandlung. Arbeitsrechtliche Prüfung, ob und wie der Zuschuss angerechnet werden kann. Wenn Anrechnung möglich, arbeitsrechtliche Umsetzung. Wenn nicht: Szenario 1 Versicherer erhöht auf Anfrage den bestehenden Vertrag. Vertragserhöhung nicht möglich: Alternative > Eindeckung der Erhöhung (1) Alternative Eindeckung nicht möglich: Einvernehmliche „Reduktionslösung“ (2) Die Rolle des Maklers bei der Umsetzung des bAV-Zuschusses nach § 1a (1a) BetrAVG Quelle: www.bavheute.de SZENARIO 1 SZENARIO 2

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