Insider Magazin Ausgabe1

So gilt bspw., dass grundsätzlich alle Telefongespräche und sonstige elektronische Kommunikation mit Bezug zu einem Wertpapierauftrag aufgezeichnet und aufbewahrt werden müssen. Die Aufzeichnungspflicht gilt laut BaFin auch dann, wenn das Gespräch nicht zu einem Auftrag führt. Des Weiteren soll sichergestellt werden, dass Finanzinstrumente nur Kundengruppen angeboten werden, zu deren Bedürfnissen sie passen (Product Governance / Zielmarktbestimmung). Ferner erhalten private Kunden im Falle einer Anlageberatung eine Erklärung über die Geeignetheit der Empfehlung. Darin werden dezidierte Angaben zur Verlusttragfähigkeit und zu den bisherigen Kenntnissen und Erfahrungen abgefragt und schriftlich niedergelegt. Der Bundesverband deutscher Banken (BdB) fasste hierzu in einer ausführlichen Pressemitteilung zusammen: „Die Geeignetheitserklärung ersetzt das bisherige – deutsche – Beratungsprotokoll. Die Geeignetheitserklärung wird bei jeder Wertpapierberatung vom Anlageberater erstellt. Sie soll dem Anleger zeigen, warum ein ihm empfohlenes Produkt zu seinen Anlagezielen passt. Da das deutsche Beratungsprotokoll als Blaupause für die europäische Geeignetheitserklärung diente, werden sich die Neuerungen für manche Anleger praktisch nicht auswirken.“ Im Zuge der verbesserten Transparenz sind Anleger zudem vorab über die Kosten eines Produkts und einer Wertpapierdienstleistung zu informieren und erhalten zudem vierteljährlich Aufstellungen über die von ihnen gehaltenen Finanzinstrumente. Quellen: BaFin und BdB 15 Für mehr Produkttransparenz und damit auch für mehr An- legerschutz waren die Produktinformationsblätter, kurz PIBs oder auch Beipackzettel genannt, ein sichtbarer Beleg. Aber auch für die Vermittler bedeutete das Jahr 2011 einen Ein- schnitt, wurde doch Ende Oktober vom Bundestag das Ge- setz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts beschlossen. Einschneidende Än- derungen für den Vertrieb gingen damit einher, u. a. folgende zwei Bestimmungen: Viel hilft nicht immer viel Leitgedanke dieser und nachfolgender Regulierungsmaß- nahmen ist, dass Anleger vor Risiken geschützt werden, die sie womöglich nicht erkennen können. Transparenz und Ver- ständlichkeit sind dabei oberste Gebote. Allerdings ist weni- ger manchmal mehr. Es geht demnach bei der Regulierung nicht immer um die Frage, „ob“, sondern vielmehr darum, „wie“ die Bestimmung umgesetzt wird. Dr. Markus Lange , Partner im Bereich Financial Services bei KPMG Law, bemerkt in diesem Kontext: „In dem gut gemeinten Bestreben, Anleger noch besser und vor allem effektiver zu schützen, ist der Re- gelgeber im Ergebnis sicher an der einen oder anderen Stel- le über das Ziel hinaus geschossen. Ich habe allerdings auch den Eindruck, dass zahlreiche initial wohl überlegt und gut strukturiert konzipierte Maßnahmen im Fortgang des Gesetz- gebungsprozesses spürbar an Kontur und Stringenz verloren haben, wodurch die Regelungen im Ergebnis enorm komplex geworden sind und der eigentliche Regelungszweck häufig kaum noch nachvollziehbar ist.“ Sebastian Wintzer , Rechtsanwalt bei Waigel Rechtsan- wälte, sieht es wie folgt: „Der Schlüssel zur Verbesserung des Anlegerschutzes liegt nach wie vor in einem fundierten Beratungsgespräch. In gesetzgeberischer Hinsicht war das Beratungsprotokoll und jetzt die Geeignetheitserklärung ein Schritt in die richtige Richtung für eine Verbesserung des An- legerschutzes, denn es mussten zum ersten Mal die wesent- lichen Gründe für die abgegebenen Empfehlungen dargestellt werden.“ Nebenbei bemerkt: Zum Stichtag 1. Oktober 2018 waren insgesamt 204.148 Versicherungsvermittler im DIHK- Register eingetragen; Anfang 2015 lag diese Zahl noch bei ca. 240.000. Und auch bei den Finanzinstituten machen sich zunehmende Bürokratie, Regulierungen und höhere Kosten- blöcke bemerkbar: „Das leise Sterben der Volks- und Raiff- eisenbanken“, titelte beispielhaft die WirtschaftsWoche im Oktober 2018. Zeitrechnung nach MiFID II Just vor einem Jahr sind mit der Umsetzung der zweiten eu- ropäischen Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) zum 3. Januar 2018 Regelungen in Kraft getreten, die in der Fortführung der vorherigen Regulierungen weiterhin die Funktionsweise und Transparenz der Finanzmärkte nachhaltig stärken sollen. Sie intendieren eine Stärkung des Verbraucherschutzes in ei- nem harmonisierten Rechtsrahmen. Die entsprechenden Vor- schriften umfassen insbesondere Dokumentations- und Auf- zeichnungspflichten, Anforderungen an die Anlageberatung sowie an die Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung, Vorgaben an die Compliance-Funktion sowie Informations- und Transparenzpflichten. Ist somit mit dem Inkrafttreten von MiFID II alles zum Bes- ten bestellt? „Es verging kaum etwas längere Zeit ohne neue Gesetze und Vorschriften. Zurückblickend muss man dabei Finanzvermittler und -berater müssen die erforderliche Sachkunde und persönliche Zuverlässigkeit nachweisen und eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Für Finanzanlagenvermittler gilt der gleiche Informations-, Beratungs- und Dokumentationsstandard wie für Banken und andere Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Kunden müssen bspw. über Provisionen aufgeklärt und anlegergerecht beraten werden. Quelle: Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB Rechtsanwälte, Newsletter, November 2011

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