Insider Magazin Ausgabe1
17 Dr. Frank Ulbricht , Vorstand BCA AG und BfV Bank für Ver- mögen AG, sieht sein Haus für die Zukunft bestens gerüstet und fügt in diesem Kontext an: „Da sich bekanntermaßen eine Bank hinsichtlich Regulierungsvorgaben in der Regel früher – als etwa ein Pool – den Anforderungen stellen muss, sind wir in Sachen FinVermV bestmöglich vorbereitet und lassen so die MiFID II-Expertise unserer Bank kontinuierlich ins ganze Unternehmen einfließen.“ Vorteilhaft für den freien Vertrieb sei es in diesem Zusammenhang, dass die verschärften Vor- gaben aus MiFID II beim Thema Vergütung nicht übernom- men werden sollen. Demnach würden etablierte Provisions- modelle für Vermittler nach § 34f GewO generell möglich sein, sofern sich die Zuwendungen nicht negativ auf die Vermitt- lungs- und Beratungsqualität auswirkten. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, wird ferner künftig auch auf die Vergütungsstruktur der beim Vermittler beschäf- tigten Personen geachtet. Das bedeutet, Abschlussziele und etwaige Anreizsysteme müssen entsprechend überprüft und dezidiert niedergelegt werden. Insgesamt lässt sich festhal- ten, dass die FinVermV bei den Vermittlern einen erneut spür- baren Anpassungsbedarf auslösen wird. Sie steht in Einklang mit MiFID II. Insbesondere die Aufzeichnung von Telefonaten und Maßgaben der elektronischen Kommunikation erschei- nen dabei mitunter als eine (sehr) ambitionierte Vorgabe. << Kernmerkmale des Entwurfs der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV): 1.) Vergütung / Interessenkonflikte Fundstelle: § 11a Abs. 3 Erläuterung: Interessenkonflikte sind zu vermeiden, Anreizsysteme zu überprüfen 2.) Kosten / Risiken Fundstelle: § 13 Erläuterung: Vollständige Kostentransparenz (ex post und ex ante) 3.) Zielmarkt Fundstelle: § 16 Abs. 3a Erläuterung: Informationen über Finanzanlage inkl. Zielmarkt beschaffen 4.) Geeignetheitserklärung / Aufzeichnung telefonischer Vermittlungs- und Beratungsgespräche und elektronischer Kommunikation Fundstelle: § 18a Erläuterung: Geeignetheitserklärung statt Beratungsprotokoll; Aufzeichnen und Aufbewahren von Kommunikation (Telefonate) für einen Zeitraum von fünf Jahren Quellen: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/XYZ/zweite-verordnung-zur- aenderung-der-finanzanlagenvermittlungsverordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Otto Mittag & Partner, DZB, 5/2018 © Chodyra Mike - stock.adobe.com
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