insider Ausgabe 03/2020 Online
Mit Ihrer eigenen Akquise-APP für junge Leads – präsentiert von der neuen ERGO BU. highlights.makler.ergo.de Holen Sie sich jetzt reihenweise junge Kunden. ore Schölermann, bekannt von ta und The Voice A Munich Re company Ihre App: designt & personalisiert für Sie 70 In der Praxis treten immer wieder Fragen zur Maklervollmacht auf. Benötigt der Vermittler eine Maklervollmacht vom oder einen Maklervertrag mit dem Kunden? Ist eine Rückgabe der Vollmacht bei Kündigung des Maklervertrages notwendig? Oftmals ist zudem unklar, ob der Vermittler eine widerrufene Vollmacht gegenüber dem Kunden bestätigen muss. Und was geschieht eigentlich bei einer Insolvenz des Kunden mit der Maklervollmacht? Matthias W. Kroll, LL. M. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht DR. NIETSCH & KROLL RECHTSANWÄLTE I FACHANWÄLTE E-Mail: rechtsanwaelte@nkr-hamburg.de Telefon: +49 40 238569-0 eht es um die Frage Maklervollmacht und/oder Makler- vertrag, empfiehlt sich meiner Erfahrung nach unbe- dingt neben einer Maklervollmacht auch der Abschluss eines schriftlichen Maklervertrags. Die Maklervollmacht ersetzt nicht den Maklervertrag. Maklervollmacht und Maklervertrag sind rechtlich klar voneinander zu un- terscheiden, selbst wenn sie in einer Vertragsurkunde zusammengefasst sein sollten. Die Maklervollmacht re- gelt allein die Vertretung des Kunden. Mit der Vollmacht bevollmächtigt der Kunde den Makler, in seinem Namen – also an seiner Stelle – bestimmte geschäftliche Erklärungen gegenüber den Versicherern oder anderen abzugeben. Die Maklervollmacht regelt allein, in welchem Umfang der Makler für den Kunden handeln darf. Rechtswirkungen treffen dabei nur den Kunden. Der Erteilung der Maklervollmacht liegt der Maklervertrag als Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Makler zugrunde. „Ist eine Rückgabe der Vollmacht bei Kündigung des Maklervertrags erforderlich?“ Bei einem gekündigten Maklervertrag muss die Vollmachtsur- kunde von Ihnen nicht ohneWeiteres herausgegeben werden. Wenn allerdings der Kunde die Maklervollmacht widerruft, kann er auch die Vollmachtsurkunde von Ihnen zurückver- langen. Dies ist in § 175 BGB geregelt. Eine Rückgabepflicht besteht damit also nur, wenn der Kunde die Vollmacht aus- drücklich auch zurückverlangt. „Muss eine widerrufene Vollmacht gegenüber dem Kunden vom Makler bestätigt werden?“ Wenn ein Kunde aus Unkenntnis eine „Kündigung“ der Mak- lervollmacht ausspricht, so muss diese „Kündigung“ als Wi- derruf der Vollmacht angesehen werden. Das Widerrufen und damit das Erlöschen der Vollmacht muss nicht zwangsläufig Auswirkungen auf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft, nämlich den Malervertrag, haben; vergl. § 168 BGB. Grund- sätzlich wird man allerdings davon ausgehen müssen, dass ein Widerruf bzw. eine „Kündigung“ einer Maklervollmacht auch gleichzeitig die Kündigung des Maklervertrages sein soll. Ist dies der Fall, ist die Kündigung bzw. der Widerruf eine ein- seitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang beim Makler wirksam wird; vergl. § 130 Abs. 1 BGB. Daraus folgt, dass der Makler dem Kunden eine „Kündigung“ seiner Maklervollmacht nicht bestätigen muss. „Muss der Makler die Maklervollmacht an die Kunden zurückgeben, wenn der Kunde insolvent geworden ist?“ Ist der Kunde insolvent, erlischt die vom Kunden erteilte Mak- lervollmacht; vergl. § 117 InsO. Im Ergebnis entzieht die In- solvenzordnung dem Makler damit von Gesetzes wegen die ihm übertragene Geschäftsführungsbefugnis. Allein der Insol- venzverwalter ist nunmehr verantwortlich. Zudem gut zu wis- sen: Sie müssen in einem solchen Fall Ihre Tätigkeit als Makler fortsetzen, wenn ansonsten der Insolvenzmasse Nachteile drohen; vergl. § 115 Abs. 2 InsO. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Insolvenzverwalter die Versicherungsangelegen- heiten nicht oder nicht rechtzeitig besorgen kann. In diesem Fall bleibt die Vollmacht weiterhin bestehen. << © niroworld - stock.adobe.com
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