insider Magazin Ausgabe 4

§§ 34f/h GewO auch über eine oder mehrere weitere gewer- berechtliche Erlaubnisse nach §§ 34c bis 34i GewO verfügen. „Der geplante Aufsichtswechsel würde für den einzelnen Vermittler daher auch nicht zur Einheitlichkeit führen, son- dern vielmehr zusätzliche Aufsichtsstrukturen schaffen, die zu einer weiteren Zersplitterung führen und mit zusätzlichen Kosten und Aufwand verbunden sein würden“, so Götting. Dem pflichtet Jens Reichow , Fachanwalt für Bank- und Ka- pitalmarktrecht, bei und ergänzt, dass die Aufsicht über die Erlaubnis im Versicherungsbereich nach § 34d GewO bei den regionalen IHKs verbliebe. Die Folge könnte sein, dass ein Vermittler je nach Tätigkeiten im Versicherungs- und Finanz- anlagenbereich durch unterschiedliche Behörden kontrolliert würde, falls die BaFin allein für die Finanzanlagenvermittlung zuständig sein sollte. Welche zentralen Aspekte hebt nun das veröffentlichte Eckpunktepapier hervor? Und was bedeutet dies für den Vermittler? Die veröffentlichen Eckpunkte betreffen die zugelassenen 37.784 Finanzanlagenvermittler und 191 Honorar-Finanzan- lagenberater (Stand: 01.04.2019) wie folgt: 20 Rechtsanwalt Martin Klein , geschäftsführender Vorstand des VOTUM Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs- Unternehmen in Europa e. V., kann diesem Papier durchaus Positives abgewinnen. „Das veröffentlichte Eckpunktepapier des BMF, in dem in groben Schritten skizziert wird, wie der Aufsichtswechsel erfolgen soll, lässt zumindest erkennen, dass maßgebliche Forderungen der Branche berücksichtigt wurden. So ist vorgesehen, dass der bekannte Regulierungs- rahmen der FinVermV auch bei einer Überführung in das WpHG erhalten bleiben soll. Auch die angekündigte organi- satorische Erleichterung bei der Aufsicht über Vermittler, die mit einer von der BaFin überwachten Vertriebsgesellschaft zusammenarbeiten wollen, ist zu begrüßen. Derjenige, der heute über eine Registrierung verfügt, wird nach dem Eck- punktepapier automatisch auch unter dem neuen Aufsichts- regime seine Tätigkeit fortführen dürfen und sodann in der gesetzlichen Übergangsphase entsprechende Anmeldungen vornehmen können.“ Dennoch bleibt erst einmal abzuwarten, wie diese Ankün- digungen in dem noch ausstehenden Referentenentwurf tatsächlich umgesetzt werden. Für Dr. Frank Ulbricht , Vor- standsvorsitzender der Bank für Vermögen AG (BfV) und Vor- Ab dem 1. Januar 2021 werden die Finanzanlagen- vermittler bei grundsätzlicher Weitergeltung bestehender Erlaubnisse nach GewO in die Zuständigkeit der BaFin überführt. Diese wird sukzessive die Nachweise der Vermittler im Rahmen eines im WpHG geregelten Nachweisverfahrens überprüfen, beginnend mit den großen Vertriebsgesellschaften. Die BaFin rechnet mit einem Abschluss der Arbeiten nach einem Zeitraum von zwei bis maximal fünf Jahren. Des Weiteren wird die BaFin die Einhaltung der materiellen Vorgaben überprüfen, ohne hierbei auf Wirtschaftsprüfer zurückzugreifen. Sachkundeprüfungen nehmen auch weiterhin die Industrie- und Handelskammern ab. Wer seine Sachkunde bereits nachgewiesen hat oder der Alte- Hasen-Regelung unterfällt, braucht das nicht noch einmal zu tun. Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/ Standardartikel/Themen/ Internationales_Finanzmarkt/ 2019-07-24-eckpunkte-finanzanlagenvermittel-bafin.html Zum 1. Januar 2021 wird ein neuer Erlaubnistatbestand für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geschaffen, der die bisherigen Erlaubnistatbestände der §§ 34f und 34h Gewerbeordnung (GewO) ablöst. An den bisherigen Erlaubnisvoraussetzungen (Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung und Sachkundenachweis) sollte sich dagegen nichts ändern. Zudem werden die bisherigen Finanzanlagenvermittler und Honorar- Finanzanlagenberater künftig unter dem Oberbegriff „Finanzanlagendienstleister“ zusammengefasst und in drei Gruppen untergliedert: Finanzanlagendienstleister mit eigener Erlaubnis, Vertriebsgesellschaften mit erweiterten Anforderungen und vertraglich gebundene Vermittler ohne eigene Erlaubnis. Die Bestimmungen aus der im Herbst erwarteten neuen Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) halten Einzug ins WpHG. Die Regeln sollen sich nicht verschärfen. © wetzkaz - stock.adobe.com

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