insider Magazin Ausgabe 4

21 stand der BCA AG, fehlt es insbesondere mit Blick auf die frei- en Vermittler an einer klaren, unmissverständlichen Aussage. „Während wir zu denjenigen, die unter einem Haftungsdach oder in einer Vertriebsgesellschaft ihrer Beratungstätigkeit nachgehen, Informationen finden, vermissen wir eine klare Aussage zu den Einzelkämpfern unter den freien Finanzbe- ratern. Es wird nun darauf ankommen, die Unklarheiten zu erörtern und die Vorlage im Gesetzgebungsprozess weiter zu konkretisieren.“ Unstrittig ist, dass mit jeder regulatorischen Neuerung (sinn- voll oder wenig sinnstiftend) der organisatorische, personelle und nicht zuletzt finanzielle Aufwand eines jeden § 34f-Ver- mittlers steigt. Der Aufwand für diese Umsetzung lohnt sich letztlich nur für diejenigen, die in der Lage sind, im Bereich der Anlagevermittlung nachhaltig ordentliche Provisionserlöse zu erzielen. Michael H. Heinz , Präsident des Bundesverban- des Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), geht in diesem Kontext davon aus, dass „die Übertragung der Aufsicht Kos- ten in drei- bis vierstelliger Höhe pro Vermittler verursachen wird“. Neue FinVermV passiert Bundesrat Aber auch an einer anderen Front sind Vermittler durchaus ge- fordert. Der Bundesrat hat am 20. September 2019 über die neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) ent- schieden und sie letztlich in der vorliegenden Form abgeseg- net. Aufgrund der Vorgaben der seit Anfang 2018 geltenden EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II musste der Verordnungs- geber die FinVermV anpassen; sie tritt zu Beginn des zehn- ten Monats nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Ende gut, alles gut? Nach dem zähen Hickhack der Vergangenheit ist zumindest Klarheit eingetreten und die Ver- mittlerschaft mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO weiß, wel- che Vorschriften der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II auch für sie Anwendung finden werden. Inhaltlich bleibt es zentral bei der Aufzeichnungspflicht für telefonische Beratungsge- spräche (Taping). Ein Vorhaben, das viel Unmut schürt. „Die Gängelung aufgeklärter Kunden dahingehend, dass ihnen ge- genüber eine telefonische Beratung nicht angeboten werden kann, wenn sie nicht bereit sind, den Mitschnitt des Telefonats zu akzeptieren, ist tatsächlich gänzlich unangemessen“, kom- mentiert VOTUM-Vorstand Klein an dieser Stelle. Und BVK-Präsident Heinz unterstützt diese Missbilligung: „Es bürdet den rund 38.000 Finanzanlagenvermittlern viel Arbeit auf und wird auch zu Rechtsunsicherheiten führen. Denn in Beratungsgesprächen wird nicht immer eindeutig sein, wann ein aufzeichnungspflichtiges Gespräch endet und nicht auf- zunehmende Inhalte z. B. über einen Versicherungsabschluss beginnen.“ Zusätzlich zu der Rechtsunsicherheit birgt das Ta- ping Archivierungskosten, da alle aufzeichnungspflichtigen Gespräche über eine mögliche Vermittlung von Finanzpro- dukten laut FinVermV-Entwurf zehn Jahre aufzubewahren sind. Auch Rechtsanwalt Dr. Duncker sieht in der verabschie- deten Finanzanlagenvermittlungsverordnung zwar einige Erleichterungen zum vorherigen Entwurf, kommt aber resü- mierend zum Fazit, dass dieser regulatorische Schritt für freie Vermittler, die über keine eigene Rechtsabteilung und keinen Compliance-Beauftragten verfügen, schon mehr als eine gro- ße Herausforderung ist. „Sie sind von ihrer Struktur mit Ban- ken nicht vergleichbar und haben nicht die Kapazitäten, sich mit komplexen Paragrafen auseinanderzusetzen. Sie werden ohne externe Unterstützung durch Haftungsdächer, Verbän- de oder Rechtsberater kaum in der Lage sein, alle Verhaltens- pflichten zu finden, zu verstehen und danach zu handeln. Wechseloption: Haftungsdach als Unterstützer? AfW-Vorstand Wirth pflichtet dem bei, dass es für manche Vermittler durchaus sinnvoll sein könne, über den Wechsel zu einem Haftungsdach nachzudenken. In diesem Zusammen- hang ist die BCA AG mit der hauseigenen Bank für Vermögen nicht zuletzt dank der technologischen Infrastruktur bestens aufgestellt und zeigt sich mitunter als idealer Sparringspart- ner in der Finanzanlagenvermittlung. „Mit unserem Haftungs- dach erfüllen wir bereits seit einigen Jahren die Zulassungs- voraussetzungen nach KWG und WpHG. Daher stehen wir unseren Partnern in der freien Finanzberatung als Lotse mit Rat und Tat jederzeit zur Seite“, erklärt Dr. Ulbricht. Und das ist beim Oberurseler Maklerpool seit einigen Jahren gelebte Praxis. << © Michael Kleinespel, all rights reserved

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