insider Magazin Ausgabe 5

das Angebot der bAV nutzen. Daran hat auch das BRSG nichts geändert, wie 83 Prozent der Unternehmen sagen. Verbesserungsbedarf vorhanden Aber woran liegt das im Einzelnen? Zum einen kennen die Deutschen ihre persönliche Vorsorgesituation wenig bis gar nicht. Dieser Umstand bringt es mit sich, dass vielen Verbrau- chern nicht die Notwendigkeit einer betrieblichen Altersvor- sorge bewusst ist. Dies unterstreicht, wie wichtig die Arbeit des Versicherungsmaklers ist. Der unabhängige Vermittler sollte im Rahmen seiner Beratungsleistungen gemeinsam mit dem Kunden die individuelle Vorsorgesituation analysieren und schlussendlich ein bedarfsorientiertes Vorsorgekonzept entwickeln. Auch der Arbeitgeber steht in diesem Zusammenhang in der sozialen Verantwortung gegenüber den eigenen Mitarbeitern. So sollte er etwa über regelmäßige Informationsveranstal- tungen oder unter Einbeziehung eines externen Beraters für mehr Aufklärung in Sachen bAV sorgen. Zusätzlich sollten Ar- beitgeber das Thema bAV auch beim Thema Mitarbeiterge- winnung stärker fokussieren, denn schlussendlich werden in der heutigen Arbeitswelt (freiwillige) soziale Leistungen und Zuschüsse für die persönliche Altersvorsorge immer mehr von Arbeitnehmern in die Entscheidungsfindung bei der Wahl des Arbeitsplatzes miteinbezogen. Auch vonseiten der politischen Entscheidungsträger bedarf es noch Hilfestellung, um die bAV-Nachfrage zu stärken. Ak- tuell haben wir die Situation, dass die bAV für viele Arbeit- nehmer unattraktiv erscheint. Das liegt an der sozialversiche- rungsrechtlichen Komponente in der bAV. Parallel hierzu wird häufig von der sog. Doppelverbeitragung bei der Kranken- versicherung der Rentner gesprochen. Kritiker der bAV neh- men dies zum Anlass, um diese Art der Altersvorsorge in ein schlechtes Licht zu rücken. Fehleinschätzung bei Doppelverbeitragung Diesbezüglich wird der Begriff „Doppelverbeitragung“ gerne in einen falschen Kontext gesetzt. Richtig ist, dass Betriebs- renten seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr mit dem ermä- ßigten Beitragssatz zur Krankenversicherung der Rentner verbeitragt werden, sondern mit dem vollen Beitragssatz. Da dieser sich vom ermäßigten, halben Beitragssatz auf den vollen verdoppelt hat, wird vereinzelt von einer Doppelverbei- tragung gesprochen. Zum anderen wird davon gesprochen, wenn sowohl auf die Finanzierung der bAV in der Anspar- phase als auch auf Betriebsrenten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Dazu kann es in verschiedenen Konstellationen kommen, etwa bei: laufendem Einkommen, pauschalversteuerter Entgeltumwandlung nach § 40b EStG, der Fortführung ei- ner Pensionskassenzusage mit eigenen Beiträgen, echten Eigenbeiträgen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, Beiträgen zu einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder einer Di- rektversicherung von mehr als 4 Prozent der BBG der gesetz- lichen Rentenversicherung (West). Pauschal von einer Doppelverbeitragung in der bAV zu spre- chen, ist dagegen schlichtweg falsch. Bei neueren Verträgen nach § 3 Nr. 63 EStG besteht dieses Problem der doppelten Verbeitragung ohnehin nicht, da diese während der Anspar- phase sozialversicherungsfrei sind, zumindest bei Beiträgen bis zur Höhe von 4 Prozent bis zur BBG. Immerhin: Der Ge- setzgeber hat das Problem der Doppelverbeitragung mittler- weile erkannt und zumindest teilweise gegengesteuert. Neues Gesetz soll für Klarheit sorgen So wurde am 12. Dezember 2019 das „Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“ verabschie- det. Das Gesetz sieht vor, dass die bisherige Freigrenze im Jahr 2019 in Höhe von 155,75 Euro (2020: 159,25 Euro), die für alle Versorgungsbezüge gilt, um einen Freibetrag in glei- cher Höhe nur für die Renten der betrieblichen Altersversor- gung (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversiche- rung, Pensionskasse und Pensionsfonds) ergänzt wird. Nach dem GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz wird ab 1. Januar 2020 nur noch der Betrag verbeitragt werden, der die dann geltende Grenze in Höhe von 159,25 Euro übersteigt. Da rund 60 Prozent der Betriebsrentner eine niedrigere Be- triebsrente als 318 Euro im Monat bekommen, haben sie durch die Neuregelung weitaus geringere Krankenversiche- rungsbeiträge zu bezahlen. Grundsätzlich ist das neue Gesetz ein Schritt in die richtige Richtung, beinhaltet aber noch nicht das, was Arbeitnehmervertreter und Spitzenverbände seit Jahren fordern. Fazit: Es gibt also noch viel zu tun, um der bAV den „Stand“ innerhalb der Betriebe und auch der Belegschaft zu verschaf- fen, die das Modell im Grunde verdient hat. Um dies zu be- werkstelligen, sind sowohl die Branche als auch die Politik gefragt. Das kürzlich verabschiedete GKV-Betriebsrentenfrei- betragsgesetz ist ein Schritt in die richtige Richtung, wenn- gleich es hier noch Ausbaupotenzial gibt. << 49

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