insider Magazin Ausgabe 5
nur die nachträgliche Manipulation der Daten muss ausge- schlossen werden, die Signatur muss auch eindeutig mit einer bestimmten Person zu verknüpfen sein. Allgemein vielseitige Gestaltungsoptionen Neben der Unterschrift als solcher werden hierfür auch bestimmte biometrische Daten gespeichert. Hier- zu gehören die Schreibgeschwindigkeit, eventuelle Schreibpausen sowie die Schreibrichtung. Im Ge- gensatz zur „einfachen elektronischen Signatur“, also bspw. einer eingescannten Unterschrift, besitze die FES vor Gericht einen hohen Be- weiswert, erklärt Gerlts. Durch die europä- ische eiDAS-Verordnung sei diese noch einmal gestärkt worden. „Der Gesetz- geber hat zudem in den vergangenen Jahren die Formerfordernisse erheb- lich vereinfacht“, berichtet Stephan Michaelis . Der Hamburger Rechtsan- walt weiter: „Für Dokumen- te, die vor einigen Jahren noch der Schriftform bedurften, wie bspw. Verzichtserklärungen oder Datenschutzerklärungen, reiche heute im Online-Verkehr die Textform.“ Unter Textform fallen auch diejenigen Unterschrif- ten, die per Tablet oder Smartphone abgegeben wurden. Die- se lassen sich auch als Willensbekundung unter weitere Ge- schäftsdokumente setzen. „Der Versicherungsmaklervertrag lässt sich ebenso wie Servicevereinbarungen gegen Entgelt oder Honorarverträge formfrei abschließen – die ,gemalte‘ Unterschrift ist deshalb ausreichend.“ Versicherer sind uneins beim Umgang mit den elektronischen Signaturen Auch wenn die Bedeutung der elektronischen Signaturen steigt, stößt Makler Kunkel in seinem Berufsalltag immer noch auf Widerstände. „Es gibt immer noch Versicherer, die die elektronischen Unterschriften nicht vollumfänglich akzep- tieren und stattdessen eine handschriftliche fordern.“ In den meisten Fällen verläuft der Einsatz aber unproblematisch – womöglich auch deshalb, weil die elektronische Unterschrift nicht immer auch als solche erkannt werde. Gegen die rechtli- che Unsicherheit, die offenbar bei manchen Versicherern oder auch nur einzelnen Sachbearbeitern vorherrscht, wünscht sich Kunkel mehr Klarheit: „Eine einheitliche Richtlinie, wie eine elektronische Signatur auszusehen hat und welche Pro- gramme hierbei verwendet werden dürfen – das wäre wün- schenswert.“ Von guten Erfahrungen mit der E-Signatur kann etwa Stefan Krause , Hauptabteilungsleiter Anwendungsentwicklung bei der Universa, berichten. Seit zwei Jahren bietet der Versi- cherer nun die Möglichkeit zur digitalen Unterschrift an und hat in dieser Zeit bereits mehr als 10.000 E-An- träge erhalten. „Bei Bestandsaktionen liegt die E-An- tragsquote mittlerweile sogar bei rund 94 Prozent“, sagt Krause. Neben der positiven Kundenreso- nanz profitiert der Versicherer auch noch von einer höheren Datenqualität. „Das führt zu einer deutlich niedrigeren Fehler- und Rück- gabequote“, lobt Krause. Schließlich seien viele der handschriftlichen Unterschrif- ten oftmals schlicht nicht lesbar. Hybride Beratungsmodelle erfolgsentscheidend Mit der Marktdurchdringung der elektronischen Unter- schrift steigt auch die Erwartungshaltung sei- tens der Kunden. „Die Möglichkeit, digital seine Unterschrift unter einen Vertrag zu setzen, ist aktuell ein ent- scheidendes Puzzleteil auf dem Weg zur volldigitalen Wert- schöpfungskette“, glaubt Ernesto Knein , Geschäftsführer der Policen Direkt Beteiligungs GmbH. „So lässt sich nicht nur die Abschlussquote im Vertrieb, sondern dank digitaler Verwal- tung auch die Effizienz immens steigern.“ Für BVK-Präsident Michael Heinz steht für den Vertriebser- folg derzeit noch die Beratungsqualität des Maklers an erster Stelle. Allerdings dürfe dieser sich digitalen Angeboten nicht verschließen: „Die Diffusion von elektronischen Medien, In- formationen und Kommunikation in alle Wirtschafts- und Le- bensbereiche geht weiter und wir gehen davon aus, dass der hybride Vermittler früher oder später eine absolute Notwen- digkeit sein wird.“ << 51
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