insider 04/2020 online

15 © goodluz - stock.adobe.com m August 2020 war es so weit. Die FinVermV mitsamt Änderungen ist für die Finanzanlagenberater wirksam geworden (siehe Infokasten). Das Ziel: eine bessere Be - ratungsqualität für Anleger. Doch mitunter ist gut gemeint nicht immer gut gemacht und so zeigen sich weder Ver - mittler noch Branchenverbände mit den Regulierungen gänzlich zufrieden. Die Kritikpunkte beziehen sich darauf, dass die Umsetzung letztlich zu teuer, mit viel Papierkram verbunden und damit äußerst ineffizient sei. Weiterhin geht der notwendige Umstellungsprozess mit einem deutlichen Mehraufwand für den Berater einher. Sven Johannsen , Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt - recht bei HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, kommentiert die neue FinVermV wie folgt: „Die Finanzanlagenvermittlungs - verordnung hat das Regulierungsniveau für Finanzanlagen - vermittler nochmals verschärft. Das dem Wertpapierhan - delsgesetz angepasste Schutzniveau wird zu einer weiteren Konsolidierung in der Branche führen. Insbesondere kleinere Vermittlungseinheiten werden vor der Frage stehen, ob sich ihr Geschäftsmodell aufgrund des hohen Regulierungsni - veaus noch dauerhaft rechnen wird. Ob eine Konsolidierung der Finanzbranche dann in faktischer Hinsicht tatsächlich zu mehr Transparenz und Anlegerschutz führen wird, kann man sicherlich unterschiedlich beurteilen.“ Alles muss dokumentiert und aufgezeichnet werden In Bezug auf die FinVermV-bedingten Veränderungen wird besonders die neu eingeführte Aufzeichnungspflicht von Am 1. August 2020 trat die überarbeitete Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) in Kraft. Sie passt die gesetzlichen Regeln für Vermittler mit Gewerbeordnungslizenz nach §§ 34f und 34h an europäische Standards (MiFID II) an. Die wesentlichen Neuerungen der überarbeiteten FinVermV sind mit bedeutenden Folgen für die Finanzanlagenvermittler verbunden. Nicht wenige Berater müssen schauen, wie sie den zunehmenden Aufwand für Beratung, Administration und Dokumentation regulatorisch einwandfrei bewältigen. Unterstützung bieten an dieser Stelle Haftungsdächer. verschiedenen Seiten kritisch gesehen. Welche technische Ausrüstung benötigt ein Berater? Wann soll beim Telefonat „aufs Knöpfchen“ gedrückt werden? Wie und wo archiviert man datenschutzsicher die aufgezeichneten Telefongesprä - che und Mails? Unterstützung erhalten betroffene Vermittler an dieser Stelle von Maklerpools und Haftungsdächern. Diese Dienstleister bieten gute – und vor allem regulatorisch sichere – technische Lösungen, die genutzt werden sollten. Dennoch ist das Thema Vertraulichkeit Kern des Anstoßes für vorge - tragene Kritik am Taping. Es stört mitunter die Vertrautheit zwischen Kunde und Vermittler. Und ist das alles DSGVO- konform? Die Gegenseite argumentiert, dies sei primär eine Sache der Gewöhnung. Klare Worte findet an dieser Stelle Norman Wirth , Rechts - anwalt der Wirth–Rechtsanwälte: „Deutschland selbst hat sich in Brüssel bereits dafür starkgemacht, dass die unsin - nige Taping-Pflicht wieder gestrichen wird. Das wäre aus Vermittler- und Kundensicht sicherlich äußerst sinnvoll.“ Keine Einzelmeinung. Rechtsanwältin Katharina Teitscheid von der Wirtschaftskanzlei GvW Graf von Westphalen sieht „die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für die Gewerbetreibenden mit erheblichen Kosten verbunden. Es entstehen nicht nur einmalig Kosten für die Einrichtung einer entsprechenden technischen Vorrichtung, sondern es fallen fortlaufend Kosten für die den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Aufbewahrung der Aufzeichnungen an.“ Tele- fonische Vermittlung und Beratung könnten demzufolge künf - tig an Bedeutung verlieren. „Andererseits stellen die Aufzeich - nungs- und Aufbewahrungspflichten die freien Vermittler und

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