insider 04/2020 online
© Ingo Bartussek - stock.adobe.com Berater vor rechtliche Herausforderungen und führen zu Un - sicherheiten. Mit der praktischen Durchführung ergeben sich einige Rechtsfragen im Detail“, resümiert Teitscheid. Provisionsverbot wird neu diskutiert Derweil ist ein Ende der Regulierung nicht in Sicht. Aktuell wird etwa über ein Provisionsverbot neu diskutiert. So sehen die Befürworter eines strikten Verbots einen Interessenkon - flikt in der Anlageberatung, der unauflöslich wäre. Das Wohl der Kunden sei sekundär, so die Argumentation. „Wir begrü - ßen ausdrücklich, dass auf ein lange diskutiertes Provisions - verbot analog zu § 70WpHG verzichtet wurde. Dies hätte das Geschäftsmodell der gewerblichen Finanzanlagenvermittler an sich gefährdet. Auswirkungen auf das breite Marktangebot zur Finanzanlagenberatung und -vermittlung wären die Folge gewesen“, sagt Prof. Dr. Friedemann Götting , Federführer Recht beim Hessischen Industrie- und Handelskammertag (HIHK). Interessanterweise wird Steven Maijoor , Chef der Europä - ischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA, un - längst damit wiedergegeben, dass er sich im Rahmen des MiFID-II-Reviews durchaus ein generelles Provisionsverbot vorstellen könne. Daneben ist die Verlagerung der Aufsicht für 34f-Vermittler von den IHKs auf die BaFin geplant (lesen Sie hierzu den Beitrag „34f-Vermittler unter BaFin-Aufsicht “ aus der insider-Ausgabe 03/2020). Diesbezüglich verweist „Die FinVermV trat am 1. August 2020 in Kraft, nach - dem sie bereits am 21. Oktober 2019 im Bundes - gesetzblatt veröffentlicht wurde. Insofern hatte man ausreichend Zeit, sich auf die Neuerungen einzustel - len. Des Weiteren konnte man auf die Unterstützung von Dienstleistern wie etwa der BCA mitsamt Bank für Vermögen zählen. So unterstützt die BCA z. B. mit Workshops, digitalen Angeboten wie regulationssi - cheren Online-Vermittlungsstrecken oder technischen Hilfestellungen zu den Themen Telefonaufzeichnung oder Kostenreporting. Ansonsten bringt die FinVermV natürlich einige Änderungen in Bezug auf die Kun - Wolfram Neubrander Geschäftsführender Gesellschafter Betatrend GmbH und Vorstand der HAC Vermögens Management AG Wie sind Investmentprofis das Thema FinVermV „angegangen“? Geeignetheitserklärung Vermittler sollen si - cherstellen, dass eine Anlage zu den Anlage- zielen respektive zum Risikoprofil des Kunden passt. Das bisher anzufertigende Beratungs - protokoll wird nunmehr durch die Geeignet - heitserklärung ersetzt, das die gesamte Bera - tung fixiert. Kostenausweise Ein Ausweis der Gesamt - kosten genügt nicht mehr. Vielmehr bedarf es einer Aufgliederung in weitere Kostenpositio - nen. Zudem sind dem Kunden die Auswirkun - gen der Kosten auf die Rendite aufzuzeigen. Der Kunde erhält ferner einen Ex-post-Kosten - ausweis. Dieser erlaubt ihm die Rückschau auf die tatsächlich angefallenen Kosten. Taping Telefonate und andere elektronische Kommunikation mit Kunden sind aufzuzeichnen und für einen Zeitraum von zehn Jahren aufzu - bewahren. Das gilt, sobald der Vermittler im Ge - spräch ein Produkt vermittelt oder dazu berät. Ein Abschluss ist nicht zwingend. Interessenkonflikte Finanzanlagenvermittler dürfen weiterhin Provisionen von Produktge - bern empfangen. Zielmarkt Der Vermittler muss den Zielmarkt, den der Produktgeber definiert hat, berücksich - tigen und einen Abgleich mit dem des jeweili - gen Anlegers vornehmen. Er kann sich über die Empfehlung hinwegsetzen; dies setzt jedoch eine Begründung voraus. Die wesentlichen Änderungen der FinVermV im Überblick: 16
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