insider 04/2020 online
© DigitalGenetics - stock.adobe.com / Probild Fotografie 55 halten. So ersparen Sie Ihren Erben eine Menge Arbeit und Frust beim Durchwühlen Ihrer Online-Aktivitäten. Sie können so auch gleichzeitig vermeiden, dass man Ihren digitalen Fuß - abdruck bis ins kleinste Detail verfolgt. Vertrauensperson schriftlich festlegen und Vollmacht erstellen Als zweiten Schritt sollten Sie sich eine Vertrauensperson überlegen, die sich dann später um die digitalen Zugänge kümmern darf. Auf einem weiteren Blatt sollten Sie dieser Person eine Vollmacht erteilen, die über den Tod hinaus gilt. Diese Vollmacht sollten Sie aus Beweisgründen schriftlich verfassen und mit dem Ausstellungsort und Datum versehen und eigenhändig unterschreiben. Wichtig ist außerdem, dass die Vollmacht die Formulierung „auch über meinen Tod hin - aus“ beinhaltet. Als dritten Schritt händigen Sie diese Vollmacht Ihrer Vertrau - ensperson aus und setzen Sie darüber in Kenntnis, wo die Zu - gangsdaten zu den Nutzerkonten zu finden sind. Gleichzeitig sollten Sie natürlich auch Ihre Angehörigen darüber informie - ren, wer für den digitalen Nachlass nach Ihrem Ableben zu - ständig sein soll. Ein zusätzlicher Schritt wäre übrigens, den digitalen Nachlass im Testament zu regeln. Auch diesbezüg - lich müssen alle Accounts, E-Mail-Adressen, Passwörter etc. ebenso wie die Vertrauensperson, die sich um den digitalen Nachlass kümmern soll, schriftlich festgehalten werden. << Im Testament wird geregelt, wer das Vermögen, das Auto oder die wertvolle Briefmarkensammlung nach dem Tod erhalten soll. Doch haben Sie sich schon mal Gedanken darüber gemacht, was nach Ihrem Tod mit Ihren Instagram-, Facebook- oder E-Mail-Accounts geschehen soll? Wer soll Ihre Daten einsehen oder ändern können? Sollen Ihre Erben alle Ihre privaten E-Mails lesen? Wer soll Ihre Bitcoins oder Ihr PayPal-Guthaben erben? Das sind Fragen, mit denen Sie sich ebenfalls rechtzeitig auseinandersetzen sollten. WIE SIE IHREN DIGITALEN NACHLASS REGELN! ie zentrale Frage in Bezug auf den digitalen Nachlass lautet: „Sind digitale Zugänge überhaupt vererblich?“ Hier war lange unklar, wem der digitale Nachlass zu - fallen soll – Bis der Bundesgerichtshof (BGH) 2018 in einem richtungsweisenden Urteil entschieden hat, wie es sich mit der Rechtsnachfolge bei einem Benutzerkonto des Verstor - benen bei Facebook verhält. Unstrittig ist, dass Erben die im Nachlass befindlichen Briefe oder Tagebücher lesen dürfen. Der BGH war der Auffassung, dass kein wesentlicher Un - terschied zwischen analoger und digitaler Kommunikation gemacht werden könne. Die Erben erhalten daher einen An - spruch gegen die Anbieter auf Gewährung des Zugangs zu dem Benutzerkonto und den darin enthaltenen Inhalten. Der BGH stellte mit diesem Urteil also grundsätzlich klar: Ja, auch die digitalen Inhalte werden vererbt. Demnach treten Erben in die Nutzungsverträge ein, die Verstorbene zu Lebzeiten etwa mit Streaming-Diensten, Online-Tageszeitungen oder eben mit sozialen Netzwerken geschlossen haben. Den digitalen Nachlass regeln – aber wie? Der digitale Nachlass kann für die Erben eine enorme Her - ausforderung darstellen. Denn häufig ist nicht klar, welche Konten und Mitgliedschaften bei Online-Diensten überhaupt bestehen. Daher ist es sinnvoll, sich rechtzeitig um das digi- tale Erbe zu kümmern. Dafür sollten Sie zunächst eine um - fassende Liste sämtlicher Online-Konten erstellen, indem Sie zu jedem Account die Zugangsdaten zusammentragen und gleichzeitig angeben, was mit dem Account oder den Dateien nach dem Tod geschehen soll, etwa die Kündigung von kos - tenpflichtigen Premium-Mitgliedschaften oder Abonnements von Online-Tageszeitungen. Auch könnten Sie festlegen, dass etwa Ihr Instagram-Account nicht gelöscht, sondern lediglich in ein „Gedenkzustand“ ver - setzt werden soll. Diese Übersicht sollten Sie immer aktuell Natalie Menzel Rechtsreferendarin am Oberlandesgericht Dresden und Autorin bei Qthority E-Mail: info@qthority.com Telefon: +49 69 3487181-30 DER MENSCH GEHT, DIE DATEN BLEIBEN
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MTA1Mzk2Nw==