insider 04/2020 online

58 15 Stunden Weiterbildung im Jahr sollten für einen Profi-Makler keine Hürde darstellen. Die Branche hatte sich für 30 Stunden ausgesprochen. Dieser Anspruch steht bis heute, auch wenn er es nicht in die EU-Vertriebsrichtlinie geschafft hat – was am Widerstand etlicher EU-Staaten scheiterte. 15 Stunden Weiterbildung stehen seit Ende 2018 in der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV). Die Einhaltung wird von zwei Aufsichtssträngen überprüft: Für Makler und Vermittler mit eigener Erlaubnis sind die Industrie- und Handelskammern zuständig, für Versicherungsunternehmen und deren Vertriebe die BaFin. ir empfehlen, erst mal nicht zu sehr an die 15 Stun - den zu denken. Vielmehr schlagen wir vor, einmal im Jahr die eigene berufliche Entwicklung in den Blick zu nehmen. Dann gilt es, den richtigen Bildungspartner zu finden. Der Vermittler muss darauf achten, dass der Anbieter die Qualitätsstandards einhält, die in der VersVermV aufge - führt sind. Dazu gehören z. B. eine Ablaufplanung der Wei - terbildung, die Dokumentation der Anwesenheit der Teilneh - mer und die Fachkompetenz der Dozenten. Die IHK hat keine Aufsicht über den Bildungsanbieter; die Verantwortung für die Auswahl des Bildungsanbieters bleibt beim Vermittler. Die Zahl der Bildungsträger ist enorm. Allein auf der Website der Initiative gut beraten sind über 450 Anbieter gelistet, die vertraglich zugesagt haben, die Standards der Branche – und damit gleichzeitig der Verordnung – zu erfüllen und dies über Audits nachweisen. Erreiche ich die vorgeschriebenen 15 Stunden im Kalenderjahr? Dabei ist wichtig, dass die Weiterbildung inhaltlich die An - forderungen der VersVermV erfüllt: Der Vermittler soll nach - weisen, dass er seine berufliche Handlungsfähigkeit – seine Fachkompetenz und personale Kompetenz – erhält, anpasst oder erweitert. Nur – welche Inhalte sind nach diesen sehr groben Vorgaben anrechenbar? Bisher gibt es dazu keine Veröffentlichung der Aufsichten. DIHK und BaFin wollen in diesem Herbst einen Frage-Antwort-Katalog herausgeben. In unseren Gesprächen wurde betont, dass der Bezug zur Versicherungsvermittlung und -beratung sowie der Nutzen für den Kunden für die Aufsicht nachvollziehbar sein müssen. Dies sollte sich schon aus dem Titel und dem Inhalt der Wei - terbildung ergeben. Perspektivenwechsel: Wie gehen die Industrie- und Handelskammern an die Aufsicht heran? Die IHKs prüfen die Erfüllung der Weiterbildungspflicht nicht jedes Jahr bei allen Vermittlern, sondern durch Stichproben. Außerdem werden bei konkreten Anlässen Nachweise an - gefordert, z. B. bei fehlender Berufshaftpflichtversicherung oder bei Hinweisen auf Falschberatung. Der Vermittler wird aufgefordert, seine Erklärung über die Erfüllung der Wei - terbildungspflicht abzugeben. Die Form der Erklärung muss dem Muster der VersVermV entsprechen und Angaben zur Bezeichnung der Weiterbildung, Datum, Inhalt, Umfang und Weiterbildungsanbieter enthalten. Man muss sich in die Rolle eines Dritten hineinversetzen, der bei der IHK die Weiterbildungen eines Vermittlers prüft, und dies ohne tiefe Kenntnisse des Versicherungsvertriebs. Es ist daher wichtig, dass die eingereichten Informationen nachvoll - ziehbar sind, damit schon aus diesen Unterlagen die Einhal - tung der gesetzlichen Vorgaben hervorgeht. Welche Bildungsformate können genutzt werden? Solange der Inhalt passt, gibt es keine Einschränkungen. Wichtig ist: Wenn es sich um selbstgesteuertes Lernen han- delt – hier lernt der Vermittler ohne Mitwirkung weiterer Per - sonen –, muss die Weiterbildung eine Lernerfolgskontrolle enthalten. Das können ein Test am Ende oder Kontrollfragen in einem Lernprogramm sein. Wir verfolgen bei gut beraten die Entwicklung der Formate bereits seit 2014 (siehe Abb. 1). Selbstlernformate haben stetig zugenommen. Ganz klar sieht man im Jahr 2020 den Einfluss von Corona: Bildungsanbieter haben massiv von Schulungsraum auf online umgestellt. gut beraten – welche Rolle spielt die Brancheninitiative? Die Initiative dokumentiert seit 2014 das Weiterbildungs - engagement im Versicherungsvertrieb. Der Gesetzgeber hat unser Engagement wahrgenommen, das spiegelt sich in der Verordnung. Auch jetzt in der Umsetzungsphase bringen wir uns intensiv ein. Wie immer bei neuen Vorgaben gibt es vie - le Unklarheiten. Wir wollen, dass die Vorgaben bundesweit einheitlich umgesetzt werden und es klare Spielregeln gibt. Außerdem soll die Umsetzung praxisgerecht sein. Hier gibt es immer noch Diskussionsbedarf: Die Vorgaben aus der Vers - VermV sind sehr allgemein, auch die zu erwartende Frage- Antwort-Liste der Aufsichten wird eher ein Rahmen sein, aber keine Sicherheit bringen. Deshalb haben wir die rechtlichen Vorgaben in unseren Anrechnungsregeln konkret ausgelegt. © visivasnc - stock.adobe.com

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