BCA insider 02 2023

2 6 K A P I T A L A N L A G E N © Kalawin – stock.adobe.com Ende März hat die „Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung“ den Bundesrat passiert. Damit stand fest: Die ESG-Abfragepflicht für 34f-ler kommt. Seit dem 20. April 2023 gilt nämlich die neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). Mit ihr wurde eine gesetzliche Ungenauigkeit behoben, die bisher zu einer unterschiedlichen Behandlung der Marktteilnehmer geführt hat. Nachdem bereits seit dem 2. August 2022 die Abfragepflicht in der Anlageberatung für vertraglich gebundene Vermittler unter dem Haftungsdach galt, sind seit dem 20. April 2023 nun auch alle Finanzdienstleister mit Erlaubnis nach § 34f und 34h GewO verpflichtet, in der Anlageberatung die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kundinnen und Kunden abzufragen. Aufgrund einer Regelungslücke galt diese Pflicht zunächst nicht für 34f/h-ler. Mit der Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung wurde diese Ungleichbehandlung vor wenigen Wochen geregelt. Folglich wird die Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen künftig zum Beratungsalltag in der Anlageberatung in Deutschland und Europa gehören, denn, so Dr. Frank Ulbricht, Vorstand der BCA AG und Vorstandsvorsitzender der BfV Bank für Vermögen AG, „der europäische Gesetzgeber hat dem Kapitalmarkt und den Finanzdienstleistern einen klaren Auftrag erteilt: die zukünftigen Geldströme in verantwortungsvolle und nachhaltige Anlagen zu lenken“. Aus diesem Grund hat sich die BCA als Full-Service-Dienstleister frühzeitig und umfassend mit dem Thema Nachhaltigkeit auseinandergesetzt. Was ist also ab sofort bei der Anlageberatung zu beachten? Bereits seit Mitte 2022 sind alle notwendigen Abfragen und Dokumentationen für die Abfragepflicht der Nachhaltigkeitspräferenz in die Beratungsstrecke DIVA integriert. Damit ist die ESG-Abfragepflicht intuitiv und mit geringem Aufwand umsetzbar. Wie bisher muss der Anlageberater den Kunden im Beratungsgespräch nach seinen Kenntnissen und Erfahrungen im Anlagebereich, seinen finanziellen Verhältnissen und seinen Anlagezielen einschließlich seiner Risikobereitschaft befragen, um auf dieser Grundlage geeignete Produkte für den Kunden empfehlen zu können. Zusätzlich muss der Kunde nun gefragt werden, ob bei der Anlage auch das Thema Nachhaltigkeit berücksichtigt werden soll. Abfrage in DIVA bereits integriert Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, die Erstellung eines Nachhaltigkeitsprofils abzulehnen. In diesem Fall kann ihm das gesamte Anlageuniversum angeboten werden, sofern es seinem Risikoprofil entspricht. Legt der Kunde Nachhaltigkeitspräferenzen fest, müssen die empfohlenen Produkte diesen Präferenzen entsprechen. Produkte, die nicht den Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden entsprechen, dürfen nur empfohlen werden, wenn der Kunde darüber informiert wird und seine Nachhaltigkeitspräferenzen anpasst. Dies ist in der Geeignetheitserklärung zu dokumentieren. Um den Beratern die Suche nach geeigneten Produkten zu erleichtern, hat die BCA in der Softwarelösung DIVA spezielle Listen für ökologisch nachhaltige Produkte gemäß Taxonomie-Verordnung, Produkte mit ESG-Kriterien und Produkte, die negative Nachhaltigkeitsauswirkungen (PAI) berücksichtigen, hinterlegt. Darüber hinaus bietet die BCA ihren Geschäftspartnern umfassende Unterstützung bis hin zu Weiterbildungsmöglichkeiten. Mit diesem Angebot können sich Berater optimal zum Thema Nachhaltigkeit positionieren und von den Chancen, die dieses Umfeld bietet, profitieren. Kristina Berggreen Konzern Compliance Officer BCA AG Leiterin Compliance BfV Bank für Vermögen AG E-Mail: compliance@bca.de Telefon: +49 6171 9150-115 Profitieren auch Sie vom ESG-Weiterbildungsangebot Nun auch für 34f-ler: DIE ESG-ABFRAGEPFLICHT IST DA!

RkJQdWJsaXNoZXIy MTA1Mzk2Nw==