BCA insider 03_2022

R U N D U M K A P I TA L A N L A G E N A S S E T S & I N V E S T M E N T S 1 3 INFORMIEREN! DENN DA SCHLUMMERT UNGEHEURES POTENZIAL Der Countdown läuft. Ab Anfang August 2022 sind Wertpapierberater und Versicherungsvermittler in der Pflicht, die Nachhaltigkeitsziele ihrer Kunden zu erfragen. Ausgenommen sind davon 34f-Vermittler, die (bis auf Weiteres) dieser Verpflichtung zur Ermittlung von Nachhaltigkeitspräferenzen nicht nachkommen müssen. Mitunter ein Messen mit zweierlei Maß. Dennoch sollten sich alle Vermittler mit der umfangreichen ESG-Materie, den Voraussetzungen und möglichen Produktangeboten befassen – zumal ESG bzw. nachhaltiges Investieren längst im Mainstream angekommen ist und sich dort verfestigt. Mit entsprechenden Materialien unterstützen Verbände, Plattformen und Tool-Anbieter die Vermittler. Eine Betrachtung. Mitten in der Gesellschaft, Nische war einmal Die Vielfalt nachhaltiger Geldanlagen erfasst immer größere Teile der brei- ten Anlegerschaft. Laut FNG-Bericht 2021 stieg der Marktanteil nachhal- tiger Publikumsfonds, Mandate und Spezialfonds um 3,0 Prozentpunkte auf 9,4 Prozent am deutschen Ge- samtfondsmarkt. Vor allem Publi- kumsfonds legten noch stärker zu als in den Vorjahren. Das Anlagevolumen privater Investoren verdreifachte sich 2021 auf 131,2 Mrd. Euro. Private In- vestoren haben ESG für sich entdeckt. Und die Zukunft, zumindest für die Anbieter entsprechender Fonds- lösungen, sieht hoffnungsvoll aus. Auch für das laufende Jahr rechnet die Branche mit einem satten Wachstum. Die Umlenkung der Kapitalströme zu nachhaltigen Investitionen schreitet unaufhörlich voran. Der europäische Gesetzgeber drückt(e) dabei aufs Tempo. So wird die Integration von ESG in Beratungsgesprächen für zahlreiche Berater verpflichtend. Die entsprechende Neufassung für die Delegierte Verordnung 2017/565 zur Umsetzung der MiFID II gilt ab dem 2. August 2022 (siehe Abbildung 1). Abbildung 1, Quelle: DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1253 DER KOMMISSION vom 21. April 2021, Auszug Neufassung der Delegierten Verordnung definiert Nachhaltigkeitspräferenzen Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 werden die folgenden Nummern 7, 8 und 9 angefügt: 7. ‚Nachhaltigkeitspräferenzen‘ die Entscheidung eines Kunden oder potenziellen Kun- den darüber, ob und, wenn ja, inwieweit eines der folgenden Finanzinstrumente in seine Anlage einbezogen werden soll: a) ein Finanzinstrument, bei dem der Kunde oder potenzielle Kunde bestimmt, dass ein Mindestanteil in ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Num- mer 1 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) angelegt werden soll; b) ein Finanzinstrument, bei dem der Kunde oder potenzielle Kunde bestimmt, dass ein Mindestanteil in nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (**) angelegt werden soll; c) ein Finanzinstrument, bei dem die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nach- haltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden, wobei die qualitativen oder quantitativen Elemente, mit denen diese Berücksichtigung nachgewiesen werden (sic!), vom Kun- den oder potenziellen Kunden bestimmt werden; (*) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13). (**) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1). © narawit – stock.adobe.com

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