BCA insider 03_2022
R U N D U M V E R S I C H E R U N G E N S A F E T Y & P R E V E N T I O N 3 5 RL 91/533/EWG). Europäische Richtlinien sind im jewei- ligen Mitgliedsstaat nicht verbindlich, verpflichten ihn aber, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, so in Deutschland geschehen durch das NachwG. Zweck der Richtlinie war es, mehr Rechtssicherheit und Rechtsklar- heit im Arbeitsverhältnis zu schaffen, indem dem Arbeitge- ber die gesetzliche Pflicht auferlegt wird, dem Arbeitneh- mer einen Nachweis über die für das Vertragsverhältnis wesentlichen Vertragsbedingungen auszuhändigen. Seither hat es auf den Arbeitsmärkten aufgrund der demo- grafischen Entwicklung und der Digitalisierung, die zur Ent- stehung neuer Formen der Beschäftigung geführt haben, tiefgreifende Veränderungen gegeben. Diesen will die neue Richtlinie aus dem Jahr 2019 (EU 2019/1152) nun Rech- nung tragen. Diese Richtlinie wird nun in deutsches Recht überführt; am 6. April 2022 hat die Bundesregierung einen ersten Gesetzentwurf beschlossen. Vorgesehen ist, dass das neue Nachweisgesetz am 1. Januar 2022 in Kraft tritt. Wo ist die bAV betroffen? Das NachwG verpflichtet den Arbeitgeber bereits jetzt, alle Bestandteile des Arbeitsentgelts schriftlich niederzu- legen. Darunter ist auf jeden Fall der Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG zu fassen. Sofern ein Arbeit- geber über den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss hinaus eine weitere Förderung der betrieblichen Altersversorgung leistet, ist auch die Höhe dieser Förderung, zumindest die Berechnungsgrundlagen oder, sollte auch das nicht mög- lich sein, ein entsprechender Hinweis in die Niederschrift aufzunehmen (vgl. dazu Kleffner, „Die Informationspflicht des Arbeitgebers in der bAV“, S. 28). Hier scheint noch einmal der Hinweis angebracht, dass der Arbeitgeber darüber auch ohne ein Verlangen des Be- schäftigten informieren muss! Bisher wurde dieser recht- liche Fakt allerdings von vielen Arbeitgebern vernachläs- sigt. Vermutlich spielte dabei eine Rolle, dass ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz bisher nicht sanktioniert war – das ist nun allerdings anders. Künftig wird der Arbeit- geber auch ausdrücklich über die „Art der Auszahlung“ des Arbeitsentgelts informieren müssen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Entwurfs – NachwG-E). Für den Arbeitge- berzuschuss bedeutet das konkret, dass ein Hinweis auf ausschließliche Einzahlung in einen Versicherungsvertrag erfolgen muss. Dazu dürfte wohl auch gehören, dass ein Hinweis auf die Auszahlung als Rente oder als Kapital zu erfolgen hat. Diese Regelung soll nun noch etwas genauer gefasst wer- den, die betriebliche Altersversorgung wird ausdrücklich erwähnt. Künftig muss der Arbeitgeber zusätzlich zu den bisherigen Informationen auch Name und Anschrift des Versorgungsträgers mitteilen. Die Nachweispflicht entfällt zwar bei Direktversicherungen, nicht aber z. B. bei einer Unterstützungskasse (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 NachwG-E). Form der Information Bisher ist im NachwG geregelt, dass die Information „schriftlich“ zu erfolgen hat und „ausgehändigt“ werden muss, § 2 Abs. 1 Satz 1. Die europäische Richtlinie lässt hier ausdrücklich eine Übermittlung auf elektronischem Weg zu. Der deutsche Gesetzgeber hält dem Wortlaut nach an der Schriftlichkeit fest. Es ist zu hoffen, dass dies im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens noch verbes- sert wird. Dabei darf nicht verkannt werden, dass im deut- schen Recht bereits die Rechtssicherheit durch Zuhilfe- nahme digitaler Medien erreicht werden kann. NEU: Bußgelder drohen Völlig neu ist, dass ein Verstoß gegen die Pflichten des Nachweisgesetzes künftig strafbewehrt ist und ein Bußgeld für jeden Verstoß verhängt werden kann (§ 4 NachwG-E). Ordnungswidrig handelt danach der Arbeitgeber, der dem Beschäftigten eine wesentliche Vertragsbedingung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe- nen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt. Fazit Jeder Arbeitgeber sollte spätestens jetzt eine Versor- gungsordnung erlassen. Aber auch dann, wenn bereits eine Versorgungsordnung besteht, sind Arbeitgeber er- neut aufgefordert, aktiv zu werden. Prüfen Sie daher un- bedingt, ob die Versorgungsordnung auf einem aktuellen rechtlichen Stand ist. Nach mehreren gesetzlichen Ände- rungen am Betriebsrentengesetz in den letzten drei Jahren ist das ohnehin erforderlich. Wichtig! Einer der größten Fehler in der betrieblichen Altersversor- gung besteht darin, dass zwar eine Versorgungsordnung erstellt, diese aber nicht ordnungsgemäß in Kraft gesetzt wurde. Prüfen Sie daher, ob eine bestehende Versor- gungsordnung überhaupt wirksam geworden ist. Markus Kleffner Rechtsanwalt KLEFFNER Rechtsanwälte E-Mail: info@kleffner-rechtsanwälte.de Telefon: +49 341 58062236
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