BCA insider 03_2022

R U N D U M V E R S I C H E R U N G E N S A F E T Y & P R E V E N T I O N 3 8 © alestraza – stock.adobe.com EINER FÜR ALLE Der deutlich abgesenkte Höchstrechnungszins und eine spürbar erhöhte Inflation verstärken den Trend zu fondsrückgedeckten Unterstützungskassen-Lösungen. Rechtliche Unklarheiten bestanden aber beim Risiko von Überdotierungen – bis sich ein Versicherer aufgemacht hatte, die offenen Fragestellungen verbindlich bei den zuständigen Finanzbehörden zu klären. Rückdeckungsversicherungen werden in den Durchfüh- rungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse (U-Kasse) der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ver- stärkt eingesetzt. So hat der Bestand in den zurücklie- genden Jahren um knapp 30 Prozent zugenommen (siehe Abbildung). Nach Angaben von U-Kassen-Anbietern zeich- nete sich bereits im vergangenen Jahr ein Trend zu Fonds- rückdeckungen ab, der sich seit Jahresbeginn noch einmal verstärkte: Das hat vor allem zwei Gründe: Hohe Beitrags- garantien fressen Renditepotenzial. Berechnungen der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) und des Instituts für Finanz- und Aktuarwissenschaften (ifa) hatten das im ver- gangenen Jahr deutlich aufgezeigt (lesen Sie hierzu den Beitrag „Richtig gebolzt ist halb gewonnen“ – insider Aus- gabe 01/2022). Zweitens gilt schon immer, dass sich der jährliche Kaufkraftverlust mittel- bis langfristig nur durch Investments in Sachwerte wie Aktien, Immobilien und Inf- rastruktur ausgleichen lässt. ifa-Analysen haben das eben- falls bestätigt. In Zeiten wie diesen, wo uns die steigenden Preise nicht nur an der Tankstelle regelrecht um die Ohren fliegen, gilt das natürlich erst recht. Rechtliche Unklarheiten Grünes Licht also für fondsbasierte Rückdeckungen, sofern sie aufgrund der Garantieeinschränkungen im Rahmen von beitragsorientierten Leistungszusagen (BOLZ) angeboten werden? Versicherer bestätigen dies bereits, obwohl recht- lich nicht alles klar war. „Wir waren uns mit Blick auf die steuerlichen Vorschriften nicht sicher, ob dies die Finanzver- waltungen genauso sehen – und darauf kommt es schließ- lich an“, sagt Jochen Prost, Leiter bAV Vertriebsunterstüt- zung bei der Alte Leipziger Lebensversicherung. Worum ging es im Kern? Problematisch war das Risiko sogenannter Überdotierungen: Überschreitet das tatsäch- liche Kassenvermögen das zulässige Kassenvermögen, kann das Unternehmen die an den U-Kassen-Anbieter ge- zahlten Beiträge nicht mehr als Betriebsausgaben abset- zen. „Konventionelle Rückdeckungsversicherungen erfül- len diese Anforderung dadurch, dass die jährlich erzielten Überschüsse nicht in Form einer verzinslichen Ansamm- lung verwendet werden, sondern als Gewinngutschrift“, erläutert Prost. In Form eines Verweises im Leistungs- plan auf die Rückdeckungsversicherung erhöht sich ent- sprechend die gegenüber der U-Kasse zugesagte Versi- cherungsleistung. Entscheidend sei stets das Verhältnis von garantierter Versicherungsleistung und in Aussicht gestellter Rentenleistung. Nicht klar war demgegenüber, wie sich die Lage bei fondsgebundenen Tarifen darstellt, die als hybride Modelle mit abgesenkten Garantien daher- kommen sowie herkömmliche Fonds und/oder Wertsiche- rungsfonds einbinden. Beim Betriebsstättenfinanzamt angefragt Mit dem Ziel, Rechtssicherheit zu schaffen, fragte die Alte Leipziger Unterstützungskasse e. V. (ALU) bei verschie- denen Finanzverwaltungen verbindlich an, ob ihre beiden U-Kassen-Tarife und die hauseigene U-Kassen-Satzung die steuerlichen Anforderungen erfüllen. Drei Finanzver- waltungen gaben relativ schnell ihre Zustimmung, erinnert sich Prost und schildert den weiteren Verlauf: „Dann ha- ben wir uns an das für die ALU zuständige Betriebsstät- tenfinanzamt gewandt. Die Behörde holte das Bundesmi- nisterium der Finanzen (BMF) und die Bundesländer mit ins Boot, sodass eine Antwort ungleich länger auf sich warten ließ.

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